Lieferbedingungen
Das Verkaufsgebiet unserer Produkte beschränkt sich auf die Deutschschweiz exkl. Wallis + Tessin. Bestellungen aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland sind in Ausnahmefällen und nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Der Lieferort muss mit einer Lastwagenstrasse erschlossen sein, ansonsten sind allfällige Zusatzaufwendungen bezüglich Wegkosten und Arbeitszeit durch den Kunden zu bezahlen.
Alle Produkte werden bis Bordsteinkante angeliefert. Bei Anfragen mit Finanzierung über Gastro Ring GmbH ist die Einbringung und Montage obligatorisch und wird nach Aufwand in Regie verrechnet!
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung / Zahlungseingang.
Die Ware wird sofern an Lager, werktags, außer Samstags, innerhalb von 3 bis 5 Arbeitstagen ausgeliefert oder zur Abholung bereitgestellt. Sofern der bestellte Artikel nicht sofort verfügbar ist, muss mit einer Lieferzeit von 2-5 Wochen gerechnet werden.
Die Auslieferung, sowie die Abholung der Ware wird telefonisch mit unseren Kunden koordiniert. Es ist wichtig, dass die Lieferung an der Lieferadresse von jemandem in Empfang genommen werden kann. Hinweise für die Lieferung können bei der Bestellung angegeben werden und werden wo möglich gerne berücksichtigt.
Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware behalten wir uns vor, nicht zu liefern. In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich darüber informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
In den folgenden Fällen hat Gastro Ring das Recht, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen:
- Die für die Ausführung der Bestellung benötigten Angaben werden nicht rechtzeitig geliefert oder vom Besteller nachträglich verändert.p>
- Es treten Ereignisse ein, die trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht verhindert werden können, wie beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und andere Arbeitskonflikte, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss von wichtigen Werkstücken, behördliche oder sonstige Massnahmen irgendwelcher Art, Transporthindernisse, Naturereignisse etc.
- Der Besteller ist mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere mit Arbeiten die er auszuführen hat, im Rückstand.
Soll eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung vereinbart werden, bedarf dies einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Konventionalstrafe kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch uns verschuldet wurde und nur insofern, als der Besteller nachweisen kann, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden entstanden ist. Der Anspruch auf eine Konventionalstrafe entfällt, wenn dem Besteller durch Ersatzlieferungen ausgeholfen werden kann.
Wird nichts anderes ausdrücklich vereinbart, beträgt die Konventionalstrafe maximal ¼% für jede volle Woche Verspätung, insgesamt aber nicht mehr als 5% des Verkaufspreises ab Werk für den verspäteten Teil der Lieferung (ausschliesslich aller Spesen und Kosten für Gebühren irgendwelcher Art, Montage etc.). Wurde für die Lieferung der betreffenden Ware eine Lieferfrist von mehr als 6 Wochen vereinbart, kann für die zwei ersten Wochen der Verspätung keine Konventionalstrafe geltend gemacht werden.
Der Besteller verzichtet ausdrücklich darauf, bei verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verspätung steht dem Besteller nur dann zu, wenn diese durch uns allein schuldhaft verursacht worden ist.
Abnahme der Lieferung
Der Besteller hat die Lieferung nach Eintreffen sofort zu prüfen und uns allfällige Mängel, für die wir aufgrund unserer vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich sind, unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Wird dies unterlassen, gilt die Lieferung als genehmigt.
Ist die Lieferung nicht vertragsgemäss, hat uns der Besteller Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen insbesondere wird auf den Rücktritt vom Vertrag verzichtet.
Annahmeverweigerung
Bei unberechtigter Annahmeverweigerung der von uns gelieferten Artikel berechnen wir die uns entstandenen Kosten. Unser Recht auf Erfüllung des Kaufvertrages bleibt hiervon unberührt.
Abwesenheit trotz vereinbartem Termin
Bei nötigen Zweitfahrten oder Wartezeiten sind wir berechtigt, die Zusatzfahrt in Rechnung zu stellen.