Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Vertragsabschluss
Ein Vertrag, der auf einer Bestellung beruht, kommt zustande, durch schriftliche Bestätigung der Bestellung.
2. Vertragsinhalte
Massgebend für den Vertragsinhalt, insbesondere für Umfang und Ausführung der Lieferung, ist unsere Bestellungsbestätigung. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet. Davon abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
3. Dokumentation
Die Angaben in den technischen Unterlagen (Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen und dergleichen) gelten, falls sie in der Bestellungsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, lediglich als Richtwerte. Wir behalten uns notwendig erscheinende Änderungen vor.
Alle technischen Unterlagen, die dem Besteller zur Verfügung gestellt oder geliefert werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen lediglich für die Wartung und die Bedienung der von uns gelieferten Geräte benützt werden, nicht jedoch zur Anfertigung entsprechender Maschinen oder Bestandteile.
4. Besondere Vorschriften am Bestimmungsort
Gelten am Bestimmungsort besondere gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften, welche bei der Lieferung und Installation der Geräte zu beachten sind, hat uns der Besteller darauf ausdrücklich aufmerksam zu machen und uns entsprechend zu dokumentieren. Der Verkehr mit den Behörden ist dabei durch den Besteller zu erledigen.
5. Preis
Unsere Preise verstehen sich netto, inkl. der gesetzlichen MwSt., in Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten (für Bewilligungen sowie Beurkundungen) gehen zu Lasten des Bestellers.
Sind andere Nebenkosten in unseren Offert- oder Lieferpreisen eingeschlossen oder in der Bestellungsbestätigung gesondert ausgewiesen, gelten diese nur vorbehältlich allfälliger Änderungen von Tarifen. Ändern die Tarife, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
Nach Vertragsabschluss können die Preise in folgenden Fällen angepasst werden:
- es sind lediglich Gleitpreise vereinbart worden
- es erfolgt eine Lieferfristverlängerung aus einem der in Ziff. 8. genannten Gründe
- der vereinbarte Lieferungs- bzw. Leistungsumfang erfährt nachträglich eine Änderung
- das Material oder die Ausführung erfährt Änderungen, weil die uns vom Besteller überlassenen Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht in allen Punkten entsprochen haben oder unvollständig waren.
6. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungspflicht gilt als erfüllt, wenn die Zahlung vom Besteller auf das Konto der Gastro Ring GmbH, in Schweizer Franken, ohne Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern, Gebühren etc. gemäss den in der Bestellungsbestätigung enthaltenen Bedingungen gutgeschrieben worden oder bei der Abholung der Ware vor Ort bar bezahlt worden ist. Werden Teillieferungen fakturiert, hat die Zahlung für jede einzelne Lieferung zu erfolgen, nach Massgabe der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden. Beanstandungen oder von uns nicht anerkannte Gegenforderungen berechtigen den Besteller nicht, Zahlungen zu kürzen oder zurückzuhalten. Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, der Gebrauch der Lieferung dadurch jedoch nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung lediglich Nacharbeiten als notwendig erweisen, welche deren Gebrauch nicht massgeblich beeinträchtigen.
Sind bestimmte Zahlungstermine vereinbart worden, gerät der Besteller mit der Nichteinhaltung dieser Termine ohne weiteres in Verzug. Er hat von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zur vertragsgemässen Zahlung nicht aufgehoben.
7. Eigentumsvorbehalt
Das von uns gelieferte Material und/oder Gerät bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Besteller verpflichtet sich, bei allen Massnahmen, die zum Schutze unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken. Er ist insbesondere damit einverstanden, dass der Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen wird.
8. Lieferbedingungen
Das Verkaufsgebiet unserer Produkte beschränkt sich auf die Deutschschweiz exkl. Wallis. Bestellungen aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland sind, in Ausnahmefällen und nach vorheriger Vereinbarung, möglich.
Der Lieferort muss mit einer Lastwagenstrasse erschlossen sein, ansonsten sind allfällige Zusatzaufwendungen bezüglich Wegkosten und Arbeitszeit durch den Kunden zu bezahlen.
Alle Produkte werden Franco Domizil, d.h. vors Haus, oder Bordsteinkante, Parterre angeliefert.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
Die Ware wird, sofern an Lager, werktags, außer Samstags, innerhalb von 3 bis 5 Arbeitstagen ausgeliefert oder zur Abholung bereitgestellt. Sofern der bestellte Artikel nicht sofort verfügbar ist, muss mit einer Lieferzeit von 2-5 Wochen gerechnet werden. Es besteht die Möglichkeit vor Bestellung, die Verfügbarkeit der Ware telefonisch anzufragen.
Die Auslieferung, sowie die Abholung der Ware wird telefonisch mit unseren Kunden koordiniert. Es ist wichtig, dass die Lieferung an der Lieferadresse von jemandem in Empfang genommen werden kann. Hinweise für die Lieferung können bei der Bestellung angegeben werden und werden wo möglich gerne berücksichtigt.
Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware behalten wir uns vor, nicht zu liefern. In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich darüber informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
In den folgenden Fällen hat Gastro Ring das Recht, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen:
- Die für die Ausführung der Bestellung benötigten Angaben werden nicht rechtzeitig geliefert oder vom Besteller nachträglich verändert.
- Es treten Ereignisse ein, die trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht verhindert werden können, wie beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und andere Arbeitskonflikte, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss werden von wichtigen Werkstücken, behördliche oder sonstige Massnahmen irgendwelcher Art, Transporthindernisse, Naturereignisse etc.
- Der Besteller ist mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere mit Arbeiten, die er auszuführen hat, im Rückstand.
Soll eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung vereinbart werden, bedarf dies einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Konventionalstrafe kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch uns verschuldet wurde und nur insofern, als der Besteller nachweisen kann, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden entstanden ist. Der Anspruch auf eine Konventionalstrafe entfällt, wenn dem Besteller durch Ersatzlieferungen ausgeholfen werden kann.
Wird nichts anderes ausdrücklich vereinbart, beträgt die Konventionalstrafe maximal ¼% für jede volle Woche Verspätung, insgesamt aber nicht mehr als 5% des Verkaufspreises ab Werk für den verspäteten Teil der Lieferung (ausschliesslich aller Spesen und Kosten für Gebühren irgendwelcher Art, Montage etc.). Wurde für die Lieferung der betreffenden Ware eine Lieferfrist von mehr als 6 Wochen vereinbart, kann für die zwei ersten Wochen der Verspätung keine Konventionalstrafe geltend gemacht werden.
Der Besteller verzichtet ausdrücklich darauf, bei verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verspätung steht dem Besteller nur dann zu, wenn diese durch uns allein schuldhaft verursacht worden ist.
9. Abnahme der Lieferung
Der Besteller hat die Lieferung nach Eintreffen sofort zu prüfen und uns allfällige Mängel, für die wir aufgrund unserer vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich sind, unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Wird dies unterlassen, gilt die Lieferung als genehmigt.
Ist die Lieferung nicht vertragsgemäss, hat uns der Besteller Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen; insbesondere wird auf den Rücktritt vom Vertrag verzichtet.
10. Annahmeverweigerung
Bei unberechtigter Annahmeverweigerung der von uns gelieferten Artikel berechnen wir die uns entstandenen Kosten. Unser Recht auf Erfüllung des Kaufvertrages bleibt hiervon unberührt.
11. Abwesenheit trotz vereinbartem Termin
Bei nötigen Zweitfahrten sind wir berechtigt, die Zusatzfahrt in Rechnung zu stellen.
12. Abholung in Landquart
Sie können bestellte Ware auch in unserem Lager in Landquart GR abholen.
13. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, innerhalb von 7 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurück zu treten, indem Sie uns den Widerruf des Kaufvertrages erklären. Die Frist für den Widerruf beginnt mit Erhalt der Ware.
Der Widerruf ist schriftlich zu richten an:
Gastro Ring GmbH
Castaletweg 57
7206 Igis
Für den Rückversand und den Rücktransport ist der Käufer verantwortlich.
Die Rücknahme der Ware ist nur im ungebrauchten Originalzustand und inklusive allen mitgelieferten Zubehör möglich. Bei Online-Versand Artikeln ist es zwingend, die Ware in der Originalverpackung inkl. alle Umverpackungen zu retournieren.
Auf Kundenbestellungen welche extra für den Kunden (in dessen Auftrag) beschafft wurden, wird eine Rücknahme ausdrücklich ausgeschlossen.
14. Garantiebestimmungen
Gastro Ring gewährt für die gelieferten Produkte auf Fabrikations-, Material- und Montagefehler gemäss Richtlinien, eine Garantiefrist von 12 Monaten.
Die Reparaturarbeiten werden durch uns ausgeführt.
Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe der Ware an die in der Bestellung angegebene Person. Als Garantiebeleg gilt das Original unserer Rechnung (Lieferschein).
1 Jahr Vollgarantie
Die Gewährleistung erstreckt sich auf alle Komponenten des Gerätes. Die Monteurkosten für die Reise- und Arbeitszeit sowie die tariflichen Zulagen für den Monteur, Fahrtkosten, Auslagen und Frachtkosten gehen zu unseren Lasten. Jegliche Arbeiten und Reparaturen werden von uns oder unseren Partner ausgeführt.
1 Jahr Materialgarantie
Die Gewährleistung erstreckt sich auf kostenlosen Materialersatz. Die Monteurkosten für die Reise- und Arbeitszeit sowie die tariflichen Zulagen für den Monteur, Fahrtkosten, Auslagen und Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Jegliche Arbeiten werden durch uns ausgeführt. Die erforderlichen Reparaturen werden und direkt vor Ort bar einkassiert.
Von der Garantieverpflichtung sind jegliche Geräte ausgeschlossen, die auf Schäden infolge Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte bauliche Verhältnisse, chemischer, elektrischer oder Witterungs- und Natureinflüsse zurückzuführen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Glas-, Emaille-, Plexiglasteile und ähnliche leicht zerbrechliche Komponenten, sowie alle weiteren Ansprüche auf Wandlung, Minderung und Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, insbesondere auch von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (z.B. Folgeschäden).
Der Garantieanspruch erlischt bei Änderungen, Reparaturen und Reparaturversuchen die nicht durch uns ausgeführt worden sind, sowie bei offensichtlichem oder vermutetem Missbrauch durch den Kunden. Das gleiche gilt für den Fall, dass das Typenschild entfernt oder geändert worden ist.
Die Garantiefrist wird durch das Ersetzen eines Bauteiles nicht verlängert und führt nicht zu einem Neubeginn der Garantiezeit. Über die Garantie hinaus gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Gewährleistungsrecht.
- Ergibt sich während der Garantiezeit, dass Teile unserer Lieferung nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, verpflichten wir uns, so rasch als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Werden Teile ersetzt, fallen die ausgewechselten Gegenstände in unser Eigentum.
- Weitere Rechte des Bestellers bei Garantiefällen, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.
- Ansprüche aus der Garantie sind vor Ablauf der Garantiefrist schriftlich geltend zu machen; andernfalls sind wir unserer Verpflichtung aus der Garantie enthoben.
Beinhaltet unsere Lieferung auch Fremdlieferungen, übernehmen wir die Garantie dafür lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten.
Garantieverlängerung
Nach Ablauf der Garantiezeit bietet Ihnen die Gastro Ring GmbH die Möglichkeit, diese mittels Service-Vertrag um weitere 2 Jahre zu verlängern. Dieses Angebot gilt nur, sofern der Wartungsvertrag sofort bzw. spätestens 1 Monat nach Inbetriebnahme abgeschlossen wird. So können Sie sich vor überraschenden Reparaturrechnungen schützen. Bei Fragen steht Ihnen der Kundendienst unter der Telefonnummer 081 330 01 02 oder kontakt@gastroring.ch gerne zur Verfügung.
15. Haftung
Wir verpflichten uns, die Lieferung vertragsgemäss auszuführen und unsere Garantiepflicht zu erfüllen. Jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden, insbesondere für Folgeschäden, wird ausdrücklich wegbedungen.
Bei eigengekühlten (steckerfertigen) Kühlmöbeln ist ein Kälteaggregat integriert. Die Abwärme wird direkt in den Raum abgegeben. Es muss gewährleistet sein, dass kein Hitzestau entstehen kann (z.B. genügend grosser Raum oder Be- und Entlüftung des Raumes). Zudem haben diese Motoren eine gewisse Lärmimmission, welche je nach Beschaffung der Ladenlokalität mehr oder weniger ausgeprägt sein kann. Wandkühlregale können nicht mit Kühlschränken verglichen werden, da diese einen viel größeren Motor brauchen weil sie nicht geschlossen sind.
16. Datenschutz-Erklärung
Ihre Daten werden durch uns streng vertraulich behandelt.
17. Jugendschutz
Der Verkäufer will nur Vertragsbeziehungen mit volljährigen Personen eingehen. Der Besteller versichert mit Absendung der Bestellung seine Volljährigkeit.
Der Käufer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nur er selbst oder von ihm zur Entgegennahme der Lieferung ermächtigte volljährige Personen die Warenlieferung entgegennehmen.
18. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Parteien ist Igis, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko, cif, fob oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt. Haben wir uns verpflichtet, die Montage durchzuführen, so gilt der Aufstellungsort nur hinsichtlich unserer Montageverpflichtungen als Erfüllungsort.
19. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist Igis, GR.
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.
Igis, 21. Oktober 2011